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	<title>AKJ HD</title>
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	<description>Arbeitskreis kritischer JuristInnen Heidelberg</description>
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		<title>Stellungnahme des Arbeitskreises Kritischer JuristInnen zum 58-Punkte-Plan des  &#8222;Runden Tisch &#8211; Altstadt&#8220;</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 20:45:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Saulo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ Wir, der Arbeitskreis Kritischer JuristInnen (AkJ) an der Universität Heidelberg, möchten hiermit eine rechtliche Einschätzung zu den vorgestellten Lösungsansätzen hinsichtlich der Belange der Altstadteinwohner (58-Punkte des Handlungskonzepts „Runder Tisch – Altstadt") abgeben.   <a href="http://akjhd.wordpress.com/2010/04/25/stellungnahme-des-arbeitskreises-kritischer-juristinnen-zum-58-punkte-plan-des-runden-tisch-altstadt/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#187;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=akjhd.wordpress.com&amp;blog=9764609&amp;post=94&amp;subd=akjhd&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align:justify;"> Wir, der Arbeitskreis Kritischer JuristInnen (AkJ) an der Universität Heidelberg, möchten hiermit eine rechtliche Einschätzung zu den vorgestellten Lösungsansätzen hinsichtlich der Belange der Altstadteinwohner (58-Punkte des Handlungskonzepts „Runder Tisch – Altstadt&#8220;) abgeben.   Allgemein stoßen die Beschwerden der Bürgerinitiative nicht auf vollkommenes Unverständnis, jedoch sind einige Punkte rechtlich nicht unproblematisch.</p>
<div style="text-align:justify;"> Als rechtsstaatlich besonders bedenklich wollen wir die anvisierte Erhöhung der Polizei- und KOD-Präsenz (Punkte 26, 27, 53, 54) hervorheben. Um nicht als bloße Maßnahme zur Schaffung eines allgemeinen Gefühls von Repression und Überwachung zu erscheinen, müsste konkret der Bedarf anhand einer erhöhten Kriminalitätsrate nachgewiesen werden.</div>
<p style="text-align:justify;"> Des Weiteren ist nicht ersichtlich, mit welchen Kompetenzen der KOD ausgestattet werden soll, um „konsequent einzugreifen&#8220;. Wir weisen darauf hin, dass nur die Polizei zu Grundrechtseingriffen befugt ist. Diesbezüglich erscheint auch der sog. Private Ordnungsdienst als höchst problematisch, da nicht zu erkennen ist, ob er an rechtsstaatliche Verhaltensgrundsätze gebunden ist und welche Befugnisse ihm genau zukommen sollen. Hier würde eine Bürgerwehr ohne Grundrechtsbindung entstehen.</p>
<div style="text-align:justify;"> Es folgen die konkreten Stellungnahmen zu den einzelnen Punkten der Liste. <span style="text-decoration:underline;">Punkt 1 </span></p>
<p>Der Landesgesetzgeber hat mit Wirksamkeit ab 1. 3. 2010 in § 9 GastVO die Sperrzeit verkürzt:</p>
<p><em>(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 0 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.</em> Von diesem Gesetz wich die Stadt Heidelberg durch den Erlass einer Rechtsverordnung zur Verlängerung der Sperrzeit ab; die gesetzliche Sperrzeitverkürzung soll nur in „Ausnahmefällen&#8220; &#8211; wenn keine Beschwerden vorliegen – Wirkung entfalten. Hier stellt sich die Frage, warum die Effekte der landesrechtlichen Regelung nicht abgewartet wurden, sondern grundsätzlich für alle Gaststätten eine Sperrzeitverlängerung angeordnet wurde, unabhängig von einem wirklichen Bedürfnis.</p>
<div></div>
<div><span style="text-decoration:underline;">Punkt 3 </span></div>
<div></div>
<div>Ein Flächennutzungsplan, der den Kneipen- und Cafébetrieb in den betroffenen Straßen grundsätzlich verbietet, schränkt die tagsüber wirtschaftenden Gastronomiebetriebe unangemessen stark ein. Die Außenbewirtschaftung vor Gaststätten findet in der Altstadt hauptsächlich tagsüber statt. Eine Beschränkung dieser würde nicht dem Zweck der Lärmeindämmung und unerwünschter Exzesse dienen und wäre damit zweifellos unverhältnismäßig.</div>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 7 </span></p>
<p>Es bleibt unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Besucherzahlen der Gaststätten beschränkt werden sollen.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 11 </span></p>
<p>Ein absolutes Musikverbot für bestimmte Zeiten in Gaststätten uneinsichtiger Wirte kommt einem Berufsausübungsverbot gleich, wenn es sich um Musikkneipen handelt, deren Bestehen von laufender musikalischer Unterhaltung abhängt. Auflagen bezüglich einzuhaltender Lautstärken erscheinen angemessener, zumal das absolute Musikverbot zur Eindämmung von Lärm nicht dienlicher wäre.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 14 </span></p>
<p>In der einseitigen Förderung hochwertiger Gastronomie könnte eine Ungleichbehandlung i.S.d Art. 3 GG anderer Gastronomiezweige und deren potentieller Kunden zu sehen sein.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 15 </span></p>
<p>Hinsichtlich des Schutzes der Familie, Art. 6 I GG: Junggesellenabschiede sind für Teile der Bevölkerung Voraussetzung für eine gelungene Ehe, durch ein Verbot würde die Zerstörung von ehebegründender Tradition stattfinden.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 23 </span></p>
<p>Bezüglich einer Internetpropaganda („In Heidelberg herrscht keine Partystimmung, es wird hart durchgegriffen etc.&#8220;) ist zu Bedenken zu geben, dass nicht ersichtlich wird, ob mit den Veröffentlichungen in den Blogs öffentliche Stellungnahmen der Stadt Heidelberg oder anonym oder gar unter falscher Identität geäußerte Behauptungen gemeint sind. Dieses staatliche Handeln würde eine undemokratische Vorgehensweise darstellen.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 28 </span></p>
<p>Für das Verhängen von Bußgeldern ist eine konkrete Bezeichnung des pönalisierten Verhaltens erforderlich, unbestimmte Begriffe wie „Grölen&#8220; reichen nicht aus.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 35 </span></p>
<p>Ist durch den Einsatz von Kehrmaschinen die körperliche Unversehrtheit des Publikums auf den Straßen gefährdet? Die Maßnahme ist außerdem kontraproduktiv bezüglich des unerwünschten Lärms, denn Kehrmaschinen sind sehr laut und machen viel Wirbel. Hier stellt sich die Frage, ob es den Autoren wirklich nur um Lärm geht oder um Repressalien.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 38 </span></p>
<p>Wenn die Polizei gegen eine sog. Ruhestörung einschreiten darf, ohne dass vorher eine konkrete Beschwerde vorliegt, ist dies unverhältnismäßig. Die Polizei müsste hierfür außerdem kontinuierlich durch die Altstadt patrouillieren und gezielt nach Lärmbelästigung „suchen&#8220;. Dies verhilft niemanden zu einem konkreten Recht.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Punkt 44</span></p>
<p>Bezüglich eines Alkoholverbots in der Öffentlichkeit ist das Urteil des VGH Baden-Württemberg hinsichtlich einer entsprechenden Regelung der Stadt Freiburg zu beachten:</p>
<p><em><em>„Eine Regelung in einer Polizeiverordnung, wonach es im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der Verordnung auf den öffentlich zugänglichen Flächen verboten ist, alkoholische Getränke zu konsumieren oder in Konsumabsicht mit sich zu führen, ist nur dann durch die Ermächtigungsgrundlage des § 10 i.V.m. § 1 PolG BW gedeckt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte zur Folge hat.&#8220;</em></em></p>
<p><em><em><em>Vgl. VGH Baden-Württemberg 1. Senat 1 S 2200/08 </em></em></em></p>
<div><em><em> </em></em></div>
<div>Abschließend ist zu sagen, dass nicht nur Belange der Anwohner beachtet werden dürfen, sondern der Staat hat die Verpflichtung auch die Grundrechte anderer Beteiligter in Rechnung zustellen.</div>
<div><em> </em>Dabei sollte vor allem beachtet werden, dass Heidelberg schon seit Jahrhunderten eine Studentenstadt ist und gerade dies gerade seinen weltbekannten Flair ausmacht. Besonders die Untere Straße ist schon seit geraumer Zeit für ihre Bars und Gaststätten bekannt; dies sollte auch jedem Hinzuziehenden bewusst sein. <em> </em><em> </em></div>
</div>
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